Beratung bei Zuzug aus dem Ausland und Wegzug ins Ausland

Beim Zuzug in die Schweiz unterstehen Nicht-Schweizer bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer. Wenn das Bruttoeinkommen pro Jahr 120'000 Franken übersteigt, wird nachträglich eine ordentliche Veranlagung durchgeführt. Auch mit dem Erhalt der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) endet die Quellensteuer-Pflicht. Bei selbstständiger Tätigkeit wird immer eine ordentliche Veranlagung vorgenommen.
Wir unterstützen Sie bei der Abrechnung der Quellensteuer sowie beim Wechsel von der Quellensteuer in die ordentliche Veranlagung.
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